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wähnten Ausführungsverordnung zum Volksschulgesetz zu verfahren hat, falls
sich in das Verzeichnis aufgenommene Fortbildungsschulpflichtige nicht zum
Unterricht einfinden.
II.
Die im Vorstehenden getroffene Anordnung entbindet die Lehrer nicht von
der Verpflichtung jederzeit auch selbst zu überwachen, daß sämtliche Fortbildungs—
schulpflichtige des Schulgemeindebezirks zum Unterricht herangezogen werden, so—
wie im Falle der Übersiedelung eines Fortbildungsschülers nach einem anderen
Ort dem Schulvorstand des neuen Aufenthaltsortes entsprechende Anzeige zu
erstatten. — Vergl. Ministerialverordnung vom 15. Dezember 1881 und Ziffer
II 3c der Ministerialverordnung vom 11. Februar 1904 über die Ortsschul-
aufsicht.
Weimar, den 12. März 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Kultus.
Rothe.
Ministerialbekanntmachungen.
([26) I. Dem landwirtschaftlichen Wanderverein des Synderstedter Tales mit
dem Sitze in Söllnitz und dem landwirtschaftlichen Verein in Moßbach ist in
Gemäßheit des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 10 des Aus-
führungsgesetzes dazu die Rechtsfähigkeit verliehen worden.
Weimar, den 20. März 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
[/27) II. Dem landwirtschaftlichen Hauptverein im III. Verwaltungsbezirk, sowie
den landwirtschaftlichen Vereinen in Berka a. d. W., Eichrodt-Wutha, Eisenach,
Frauensee, Nessegrund, Ifta, Marksuhl, Neuenhof und Umgegend, Scherbda