Object: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

ordnung wirksam und tritt die Aufhebung des Krieg- 
zustandes ein; ein anderer Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
kann bestimmt werden. 
Hat die den Kriegszustand erklärende Anordnung 
von vornherein den Zeitpunkt seiner Aufhebung festgesetzt, 
so tritt mit diesem Zeitpunkt die Aufhebung von selbst ein, 
Daneben schreibt § 3 Satz 2 BZG. noch vor, daß die 
Aufhebung durch Anzeige an die Gemeindebehörde und 
durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntnis 
zu bringen ist, Dies ist jedoch nur eine Sollvorschrift; 
für das Wirksamwerden der Aufhebung des Belagerungs- 
zustandes ist sie ohne Bedeutung 1). 
Abschnitt III: 
Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes. 
A. Obligatorische Wirkungen. 
§ 5. Übergang der vollziehenden Gewalt an die 
Milttärbefehlshaber. 
I) Im Zeitpunkt der Erklärung des Kriegszustandes 
geht die gesamte vollziehende Gewalt auf die Militär- 
befehlshaber über. §4 BZG. 
Die Motive zur Verordnung vom 10. Mai 1849 ²) zu 
§ 4 des Entwurfs lauten: 
"Zur Erreichung des durch die Erklärung des Be- 
  
1) A.M. Groschuff (Groschuff, Eichhora, Delius: die preuß. 
Strafgesetze: 2. Aufl. 1904. 
2) Drucksachen der II. preuß, Kammer 1849/50 Nr. 74 Bd. 1.