Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

137 
d. J. an (8 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Ortssteuereinnahmen 
abzuführen. 
40. 
77 
1# 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung zuzustellen. 
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Reste ist nach § 55 der Aus- 
führungsverordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 291) zu verfahren. 
Weimar, den 14. April 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
Das 20. und 21. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter: 
Nr. 3224 Gesetz, betr. die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichs- 
3225 
3226 
3227 
3228 
haushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905; vom 27. März 1906. 
Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die 
Monate April und Mai 1906; vom 31. März 1906. 
Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutz- 
gebiete für die Monate April und Mai 1906; vom 31. März 1906. 
Bekanntmachung, betr. die Bildung von Weinbaubezirken; vom 
27. März 1906. 
Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der 1906 in Nürnberg stattfindenden Ausstellung; 
vom 3. April 1906. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 20, 
21 und 22: 
S. 514 Neues Verzeichnis der schweizerischen Behörden, denen der direkte 
Verkehr mit den deutschen Gerichtsbehörden gemäß Erklärung vom 
13. Dezember 1878 zukommt. 
„ 517 Ermächtigung der obersten Landesfinanzbehörden zum zollfreien Ein- 
lasse von Quebrachoholz usw. im Wege des Veredelungsverkehrs. 
217
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.