Metadata : Bismarcks Staatsrecht.

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festgestellt  ist  zu  einem  Prozent  der  Bevölkerung  und  zu  einem
Kostenbetrage  von  225  Taler  pro  Mann,  ist  eine  Gesamtsumme
von  75  Millionen  erforderlich.  Die  gemeinschaftlichen  Einnahmen
dürfen  etwa  veranschlagt  werden  zu  50  Millionen,  es  würden
also  mindestens  25  Millionen  zu  beschaffen  bleiben.  Sollte  nun
das  Bewilligungsrecht  in  der  Verfassung  dem  Reichstag  gegeben
werden,  so  kann  die  Möglichkeit  entstehen,  daß  die  Einnahmen
alteriert  oder  überhaupt  nicht  bewilligt  würden.  In  der  Regel
pflegt  man  anzunehmen,  daß,  wenn  man  das  Recht  hat  zu  bewilligen,
  auch  das  Recht  habe,  abzulehnen.  —  Sollte  dieser  Fall
eintreten,  der  allerdings  von  den  bisherigen  Rednern  als  kaum
denkbar  angenommen  ist,  dann  würde  es  an  den  Mitteln  fehlen,
die  Kosten  für  die  Armee  zu  bestreiten,  die  doch  einmal  auch  von
Ihnen  beschlossen  worden  ist.  Diesem  kann  unmöglich  namentlich
das  Präsidium  sich  aussetzen.  Sie  haben  dem  Präsidium  die
Fonds  für  die  Armee  zur  Verfügung  gestellt,  also  das  Präsidium
muß  auch,  soweit  die  Einnahme  nicht  aus  den  gemeinschaftlichen
Einnahmen  einkomme,  in  der  Lage  sein,  selbständig  diese  Matrikularbeiträge
  auszuschreiben.  Es  ist  dem  Präsidium  dieses  Recht
eingeräumt,  so  daß  auch  nicht  einmal  dem  Bundesrate  es  zustehen
dürfte,  die  Ausschreibung  dieser  Beiträge  zu  hindern.  Wenn  sie
entweder  durch  den  Bundesrat  oder  den  Reichstag  versagt  werden
könnte,  würde  das  Präsidium  nicht  in  der  Lage  sein,  die  Fonds
für  die  Armee  zu  haben,  deshalb  scheint  es  auch  unmöglich,  das
Bewilligungsrecht  für  die  Einnahme  in  die  Verfassung  aufzunehmen.“


Nach  dem  Verfassungsentwurf  sollte  die  Friedenspräsenztärke
des  Heeres  ein  für  allemal  durch  die  Verfassung  selbst  festgestellt,
und  es  sollten  pro  Mann  dieser  Friedenspräsenz  unabänderlich
225  Taler  an  die  Kriegsverwaltung  bezahlt  werden,  so  daß  diese,
wegen  ihrer  Einnahmen  und  ihrer  Ausgaben,  bis  zu  dem  angegebenen
  Betrag  von  dem  Reichstage  vollkommen  unabhängig
gewesen  wäre.  Auch  für  die  Marine  sollte  ein  besonderer,  auf
längere  Dauer  berechneter  Etat  aufgestellt  und  nur  für  den  kleinen
übrig  bleibenden  Rest  gemeinsamer  Ausgaben  ein  eigentliches,