Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

144 
Anlage A. 
  
Vorschriften für das Verfahren der ürzte 
bei den gerichtlichen Untersuchungen menschlicher Leichen. 
  
I. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Gesetzliche Bestimmungen. 
Die gerichtliche Leichenöffnung (Obduktion) wird nach den bestehenden 
Vorschriften von zwei Arzten in Beisein des Richters vorgenommen. Die 
Arzte haben die Pflichten gerichtlicher Sachverständiger. (Über Leichenschau 
s. 8 30). 
Weitere Bestimmungen sind enthalten in der Reichsstrafprozeßordnung 
§ 87 ff. (Reichsgesetzblatt 1877 S. 268 ff.). Vergl. auch Min.-Verordn. vom 
15. August 1879 über das Verfahren bei plötzlichen Todesfällen, bei Auf- 
findung toter Personen und bei ausgebrochenen Bränden (Reg.-Bl. 1879 S. 450). 
8 2. 
Die obduzierenden Ärzte. 
Die Zuziehung der Ärzte erfolgt nach den bestehenden gesetzlichen Vor— 
schriften. Die Landgerichtsärzte und Bezirksärzte gelten als Gerichtsärzte im 
Sinne des Gesetzes. Etwaige Zweifel bei der Ausführung der Leichenöffnung 
entscheidet der Landgerichtsarzt. Im Falle der Verhinderung des Landgerichts— 
arztes kann der Richter bestimmen, welcher der beiden zugezogenen Ärzte die 
Leichenöffnung mit der Befugnis zur Entscheidung etwaiger Zweifel darüber zu 
leiten habe. In jedem Falle bleibt dem andern Arzt die Befugnis vorbehalten, 
seine abweichende Ansicht zu Protokoll zu geben. 
83. 
Zeit der Leichenöffnung. 
Leichenöffnungen sollen in der Regel nicht vor Ablauf von 12 Stunden 
nach dem Tode vorgenommen werden, ausnahmsweise und aus besonderen 
Gründen kann die Offnung in dringenden Fällen auch früher erfolgen; in—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.