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der Hessisch-Thüringischen Staaten von allen Steuern und Abgaben, für wessen
Rechnung sie auch immer erhoben werden, völlig frei.
Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe von dem
Staate oder einem Kommunal= oder sonstigen Verband auferlegt werden.
Artikel 7.
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion wird für die Gebiete
der Hessisch-Thüringischen Staaten diejenigen ihr von der betreffenden Landes-
regierung bezeichneten bisherigen Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staats-
lotterie, welche — abgesehen von Ubertretungen landesrechtlicher Lotteriestraf-
gesetze — unbescholten sind, die vorgeschriebene Sicherheit stellen und sich verpflichten,
für die nächsten zwei Lotterien wenigstens 100 Lose der Königlich Preußischen
Klassenlotterie abzusetzen, als Königlich Preußische Lotterie-Einnehmer übernehmen
und als solche insolange belassen, als ihre Geschäftsführung den für die Königlich
Preußischen Lotterie-Einnehmer maßgebenden Bestimmungen entspricht und sie
mindestens 50 Lose jeder Königlich Preußischen Klassenlotterie absetzen oder fest
übernehmen.
Auch diejenigen Kollekteure, welche sich nicht verpflichten, wenigstens 100 Lose
abzusetzen, wird die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion bei Über-
tragung von Einnehmerstellen in den Hessisch-Thüringischen Staaten tunlichst
berücksichtigen.
Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß den bis-
herigen Kollekteuren der Hessisch -Thüringischen Staatslotterie, die als König-
lich Preußische Lotterie-Einnehmer übernommen werden, auf ihren Wunsch,
soweit Lose hierzu verfügbur sind und sie diese fest zu übernehmen sich ver-
pflichten, diejenige Anzahl von Losen zugewiesen wird, die hinsichtlich der Höhe
des Lospreises der von ihnen in der 6. Hessisch -Thüringischen Staatslotterie
abgesetzten Losezahl entspricht.
Im übrigen bleibt der Königlich Preußischen Regierung die Zuteilung der
Lose an die in einem der Hessisch-Thüringischen Staaten ansässigen Lotterie-
Einnehmer, eine etwaige Vermehrung der Lose sowie jede andere, die Einrichtung,
die Verwaltung und den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie
betreffende Anordnung ausschließlich überlassen.