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der preußischen Staatskasse nach Abzug der erhöhten Rente verbleibende Über—
schuß auf den Kopf der preußischen Bevölkerung. Hierbei sind die bei der
jeweils letzten Volkszählung ermittelten Ziffern der ortsanwesenden Bevölkerung
zu Grunde zu legen.
Der Berechnung der Rente nach Abs. 2 und 3 wird das vom 1. April bis
zum 31. März laufende Rechnungsjahr der preußischen Staatskasse zu Grunde
gelegt. Die am 2. Januar jedes Jahres fällige Rate der Rente gilt jedoch für
die Berechnung der Rente nach Abs. 2 und 3 als erste, die am 1. Juli des-
selben Jahres fällige als zweite Rate der Rente für das am 1. April dieses
Jahres beginnende Rechnungsjahr. Die Ansprüche der Hessisch-Thüringischen
Staaten auf die Auszahlung der Rente sowie die Verrechnung der letzteren in
diesen Staaten werden hierdurch nicht berührt.
Die Rentenzahlungen erfolgen, solange die betreffende Jahresrechnung
der preußischen Staatskasse nicht festgestellt ist, nach dem Jahresbetrage von
1630000 —#. Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung der Jahres-
rechnung, daß den Hessisch-Thüringischen Staaten für ein Rechnungsjahr nach
den vorstehenden Bestimmungen ein geringerer oder ein höherer als der gezahlte
Betrag von 1630 000 J zustand, so wird der zuviel gezahlte Betrag je zur
Hälfte von den beiden zunächst fällig werdenden Raten gekürzt, ein zuwenig
gezahlter der zunächst fälligen Rate hinzugesetzt.
Die Verteilung der Rente unter die an ihr beteiligten Staaten bleibt
den Hessisch-Thüringischen Staaten ausschließlich überlassen.
Artikel 10.
Die Königlich Preußische Regierung wird bis auf weiteres in Darmstadt
eine Geschäftsstelle der Königlich Preußischen General-Lotterie-Direktion errichten.
Die Königlich Preußische Regierung wird die Beamten der Hessisch-
Thüringischen Staatslotterie in ihren Dienst nehmen, insoweit sie hierzu geeignet
sind und sich zur Deckung des durch die Ausführung dieses Vertrags bedingten
Mehrbedarfs an Beamten der Preußischen Lotterieverwaltung innerhalb der ersten
2 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Möglichkeit zu ihrer Ver-
wendung ergibt.
Artikel 11.
Von der Geschäftsordnung für die Lotterie-Einnehmer, von Anderungen
der Geschäftsordnung, von dem jedesmaligen Spielplan und von Anordnungen