195
Ministerialverordnung
vom 21. Mai 1906 zur Ausführung des Neichsgesetzes vom 6. Juli 1904,
betreffend die Bekämpfung der Reblaus.
[148]) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904, betreffend die
Bekämpfung der Reblaus (Reichs-Gesetzblatt Seite 261), der vom Bundesrat
dazu aufgestellten Ausführungsgrundsätze (Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 10. März 1905 in Nr. 11 des Zentralblattes für das Deutsche Reich,
Seite 52) und der auf Grund von § 13 Abs. 2 desselben Gesetzes erlassenen
Anordnung des Bundesrats (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli
1905 in Nr. 32 des Reichs-Gesetzblattes, Seite 690), das Folgende verordnet:
# 1.
Für das Gebiet des Großherzogtums wird hierdurch verboten, über die
Grenzen des thüringischen Senchengebiets, welchem es angehört, auszuführen:
a) Reben oder Rebteile mit Einschluß des trocknen Rebholzes, soweit dies
nicht bereits durch § 3 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904
untersagt ist, gebrauchte Rebpfähle, Rebbänder oder Weinbaugerätschaften,
Dünger, Kompost oder aus Rebpflanzungen entnommene Erde oder ein-
zelne Bodenbestandteile;
b) bewurzelte Pflanzen oder unterirdische Teile von Pflanzen, die im Ge-
menge mit Reben oder in der Nähe von Reben gewachsen sind.
Ausnahmen sind zulässig mit Genehmigung des Ministerialdepartements
des Jnnern.
Als in der Nähe von Reben gewachsen sind nicht anzusehen Pflanzen
aus solchen Pflanzungen, die von Reben durch einen Zwischenraum von wenig-
stens 20 Metern getrennt sind.
Die hiernach zulässige Ausfuhr von Wurzelreben oder Blindreben darf
nur nach vorheriger, unter Aufsicht eines amtlichen Sachverständigen vor-
genommener Desinfektion erfolgen.
Die Ausfuhr von Tafeltrauben und Trauben der Weinlese darf nur
erfolgen, wenn