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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 15. Weimar. 66.Juni 1906
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Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Wahlen zur neunten ordentlichen Landessynode, Seite 201.
Ministerialbekanntmachung.
"(53) Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der
Synodalordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abgeord-
neten für die neunte ordentliche Landessynode anzuordnen geruht haben,
werden von dem unterzeichneten, mit der allgemeinen Leitung der Wahlgeschäfte
betrauten Kultusdepartement des Großherzoglichen Staatsministeriums folgende
weitere Anordnungen bekannt gemacht:
I
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach §7 der Synodal-
ordnung und § 10 Ziff. 12 der Kirchgemeindeordnung zu wählenden weltlichen
Wahlmänner haben bis spätestens den 22. Juni d. J. zu erfolgen. Sie
werden in vertraulichen Sitzungen, welche nach den Vorschriften in §§ 16 und
bez. 21 der Kirchgemeindeordnung abzuhalten sind, vorgenommen und geschehen
durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei dem Zusammentreten
mehrerer Kirchgemeindevorstände erfolgt die Beschlußfassung nicht besonders
innerhalb jedes Kirchgemeindevorstandes.
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämtlichen
Kirchgemeindevorstandsmitgliedern, welche an der Sitzung teilgenommen haben,
zu unterzeichnen. Dasselbe muß von dem Vorsitzenden des Kirchgemeinde-
vorstandes spätestens am 25. Juni d. J. dem für den betreffenden Wahl-
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