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Art. 9.
Die Eintragungen sollen vom Richter mit Angabe des Wortlauts verfügt,
vom Gerichtsschreiber ausgeführt und von beiden unterschrieben werden.
Art. 10.
Die Hypotheken -, Grundschuld= und Rentenschuldbriefe sowie die nach-
träglich auf sie gesetzten Vermerke sind vom Richter und Gerichtsschreiber zu
unterschreiben.
Auch die beglaubigten Abschriften aus dem Grundbuche sind vom Richter
und Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
Art. 11.
Hat ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende
Amtspflicht verletzt und der Staat den Beteiligten den daraus entstandenen
Schaden ersetzt, so ist der Staat berechtigt, von dem Beamten Ersatz zu ver-
langen. Sind mehrere Beamte beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.
Art. 12.
Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Ein-
tragung erfolgen soll, sind mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Erklärungen und Ersuchen der Vorstände
der im Großherzogtume bestehenden öffentlichen Sparkassen.
Art. 13.
Soll bei einem zum Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen
Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Grund-
stück oder Erbbaurecht einer von den Beteiligten als Eigentümer oder Erbbau-
berechtigter eingetragen werden, so finden die Vorschriften der §§ 37, 38 der
Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Auflassung
bleiben unberührt.
Art. 14.
Auf Ersuchen der für ein Enteignungsverfahren zuständigen Behörde ist
die Einleitung des Verfahrens im Grundbuche vorzumerken. Die Behäörde hat
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