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das Grundbuchamt um die Vormerkung zu ersuchen, sobald das Verfahren ein—
geleitet ist.
Art. 15.
Auf Ersuchen der für ein Enteignungsverfahren zuständigen Behörde ist
das Grundbuch nach Maßgabe der in dem Verfahren ergangenen endgültigen
Entscheidung zu berichtigen.
Machen sich hierbei Eintragungen erforderlich, welche eine Hypothek, eine
Grundschuld oder eine Rentenschuld betreffen, so finden die Vorschriften der
§§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt
soll aber den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs
zur Vorlegung anhalten, damit nach den Vorschriften des § 62 Absatz 1, des
§ 69 und des § 70 Absatz 1 der Grundbuchordnung verfahren werden kann.
Art. 16.
Die nach Art. 14 bewirkte Vormerkung ist auf Ersuchen der Behörde,
welche sie veranlaßt hat, zu löschen.
Auch ohne solches Ersuchen hat die Löschung zu erfolgen, insoweit die im
Art. 15 Absatz 1 vorgeschriebene Berichtigung des Grundbuchs stattgefunden hat.
Art. 17.
Der Inhalt bestätigter Ablösungs-Rezesse oder -Verträge ist auf Ersuchen
der Behörde, welche den Rezeß oder den Vertrag bestätigt hat, in das Grund-
buch insoweit einzutragen, als
1. ein im Grundbuche vermerktes Sach= oder Rechtsverhältnis aufgehoben
oder verändert wird,
2. ein Grundstück mit einem Rechte, das zu seiner Begründung der Ein-
tragung in das Grundbuch bedarf, neu belastet wird.
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf den
Inhalt bestätigter Grundstückszusammenlegungs-Rezesse oder = Pläne, soweit es
sich um Grundstücke handelt, die zur Zusammenlegungsmasse nicht gehört haben.
Die Vorschriften der §§ 151 bis 154 des Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche bleihen unberührt.