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Art. 6.
Vor Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Gericht die Würde—
rung des Grundstücks durch die Ortstaxatoren anordnen, bei Gebäuden auch
einen Auszug aus dem Brandversicherungskataster beiziehen.
Art. 7.
Hinsichtlich der Art der Bekanntmachung des Aufgebots und hinsichtlich der
Aufgebotsfrist finden an Stelle der §§ 948, 950 der Zivilprozeßordnung An-
wendung:
1. im Falle des § 136 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung die Bestimmungen des § 9 des Ausführungs-
gesetzes zur Zivilprozeßordnung und zur Konkursordnung, vom 8. April
1899
2. im Falle der §§ 138 Absatz 1, 140 des vorbezeichneten Reichsgesetzes
die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 bis 4 des vorbezeichneten Aus-
führungsgesetzes.
Art. 8.
In den Fällen des § 117 und des § 158 des Reichsgesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erfolgt die Auszahlung an
einen im Termine nicht erschienenen Berechtigten in der Art, daß ihm der zu-
geteilte Betrag auf seine Gefahr und Kosten durch die Post zugesandt wird.
Art. 9.
In Ansehung der Fideikommißgrundstücke und der ehemaligen Lehngrund-
stücke, an welchen noch Lehnsfolgerechte bestehen, bleiben die Vorschriften in
den §§ 95, 98 bis 102, 104 bis 106 des Gesetzes über die Vorzugsrechte
der Gläubiger, vom 7. Mai 1839, in Kraft. Aus den Nutzungen oder dem
Erlöse sind hinter den im § 10 Nr. 1 bis 3 des Reichsgesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüchen die
im § 97 Nr. 5 bis 8 und im § 103 des Gesetzes vom 7. Mai 1839 auf-
geführten Rechte zu befriedigen. Die dort für Hypotheken getroffenen Vor-
schriften finden auf andere an dem Grundstücke bestehende Rechte entsprechende
Anwendung.