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3. Falls die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht
um eine Beförderung von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Ein—
spritzung einer konservierenden Flüssigkeit, z. B. von etwa 5 Litern einer wein-
geistigen Lösung von Formaldehyd (10 prozentig) oder Rohkresol (5 prozentig)
oder Sublimat (2 prozentig) oder Chlorzink (10 prozentig), in eine oder mehrere
leicht zugängliche Arterien usw. gegen Verwesung möglichst zu schützen; auch ist
der Boden des inneren (Metall-) Sarges mit einer reichlichen Schicht Säge-
mehl, Torfmull oder mit anderen aufsangenden Stoffen zu bedecken.
4. Diese Bestimmungen finden siungemäße Anwendung bei Leichen (Leichen-
resten), welche für die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind.
§ 3.
1. Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord
gestorben sind, ausnahmsweise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden,
so ist tunlichst nach § 2 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Danert die Reise von
der Todesstunde bis zur Ankunft am Begräbnisorte weniger als drei Tage, so
darf von der Einsargung abgesehen werden.
2. Leichen von Personen, welche während der Reise an Cholera, Fleckfieber,
Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen an Bord nicht weiter befördert werden.
8 4.
Leichen sind an Bord von Schiffen tunlichst getrennt von Nahrungs- und
Genußmitteln und derart aufzubewahren, daß eine Belästigung der Reisenden und
der Besatzung vermieden wird.
86.
Zur Ausstellung der Leichenpässe im Großherzogtum sind die Großherzog—
lichen Bezirksdirektoren befugt.
86.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1906 in Kraft.
Neben dem Leichenpasse für den Seeweg bedarf es regelmäßig auch eines
der Ministerialbekanntmachung vom 17. Februar 1888 (Regierungsblatt S. 11 gg.)
entsprechenden Leichenpasses für die Beförderung der Leiche auf dem Landwege.
Weimar, den 13. Juni 1966.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.