Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Die Rechnungsämter sind Hülfsstellen des Erbschaftssteueramtes und haben 
diesem bei der Feststellung und Erhebung der Erbschaftssteuer nach näherer 
Anordnung des Staatsministeriums Beihülfe zu leisten. 
§ 2. . 
DieObliegenheiteuderOberbehördeimSinnedes§34desGesetzes 
werden dem Generaldirektor des Thüringischen Zoll- und Steuervereins — 
für das Amt Allstedt mit Oldisleben und für den Bezirk des Vordergerichts 
Ostheim als Großherzoglichem General-Zolldirektor — übertragen. 
83. 
Die zur weiteren Ausführung des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes erforder— 
lichen Bestimmungen erläßt das Staatsministerium. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen 
Ettersburg, den 7. Juli 1906. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hnunnins. 
  
Ministerialverordnung 
zur Ausführung des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes. 
Vom 7. Juli 1906. 
[66] Auf dem Grunde der durch die Höchste Verordnung vom heutigen Tage 
uns erteilten Ermächtigung bestimmen wir hiermit zur weiteren Ausführung 
des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetzblatt S. 654) 
und im Anschluß an die vom Bundesrate erlassenen Ausführungsbestimmungen 
vom 16. Juni 1906 (Zentralblatt S. 829), im Einbenehmen mit dem Justiz- 
departement, was folgt:
	        
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