Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Die Zustellung mittels Aushangs gilt mit dem Tage als erfolgt, an dem 
seit dem Aushange zwei Wochen verstrichen sind. Auf die Gültigkeit der Zu— 
stellung ist es ohne Einfluß, wenn das ausgehängte Schriftstück von dem Orte 
des Aushangs vorzeitig entfernt wird. 
8 10. 
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven 
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten 
Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie usw.). 
Weimar, den 7. Juli 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
Ministerialbekanntmachung. 
[67] Durch Höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
ist die Verwaltung des Erbschaftssteneramtes zu Weimar auftragsweise dem 
Rechtsanwalt Dr. jur. Viktor Neumann zu Weimar übertragen worden. 
Weimar, den 7. Juli 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
 
	        
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