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4. Personen, gegen welche rechtskräftig auf Verlust der bürgerlichen Ehren—
rechte erkannt worden ist, für die Dauer dieses Verlustes.
Für Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung zum Wählen
so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.
B. Im besonderen.
87.
Zur Wahlberechtigung in der Klasse der größeren Grundbesitzer (8 2
unter a) wird außer den allgemeinen Bedingungen der Wahlfähigkeit (8 6)
noch besonders erfordert der Besitz eines inländischen land= oder forstwirt-
schaftlich bewirtschafteten Grundeigentums, welches mit einem Ertrage von
wenigstens dreitausend Mark zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt ist.
Besteht in betreff eines derartigen Grundeigentums ein Nießbrauchsrecht,
so tritt in Beziehung auf die Wahlberechtigung der Nießbrauchsberechtigte an
die Stelle des Eigentümers und zwar bei gemeinsamem Besitze unter Zusammen-
rechnung des Gesamtertrags.
Schuldzinsen werden hierbei nicht abgerechnet.
88.
Zur Wahlberechtigung in der im § 2 unter b bezeichneten Klasse der
übrigen Höchstbesteuerten wird außer den allgemeinen Bedingungen der Wahl-
fähigkeit (§ 6) noch besonders erfordert der Bezug eines aus anderen Quellen
als dem Grundbesitz (§ 7) fließenden, im Großherzogtum versteuerten Ein-
kommens von wenigstens dreitausend Mark.
Das Einkommen, welches ein Wahlberechtigter als Inhaber oder Mit-
inhaber eines unter einer Firma mit dem Sitze im Großherzogtum betriebenen
Handelsgewerbes oder Handelsgeschäfts oder als Mitglied eines im Groß-
herzogtum bestehenden Personenvereins bezieht, kommt hierbei mit in Anrechnung.
Sofern nicht ein anderes Teilungsverhältnis nachgewiesen ist, wird an-
genommmen, daß die Beteiligten das Einkommen, mit welchem die Firma
oder der Personenverein in die Stenerrolle eingetragen ist, gleichmäßig nach
Köpfen beziehen. .
Schuldzinsen, deren Abzug bei Feststellung der Staatssteuerrolle zugelassen
worden ist, werden von dem ermittelten Einkommen abgezogen. Sofern jedoch
ein Wahlberechtigter außer aus sonstigen Quellen auch aus land= oder forst-