Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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[2] II. In das „Verzeichnis“ der dem freien Handverkauf in den Apotheken 
entzogenen und dem ärztlichen Rezeptzwang unterliegenden Drogen und Prä— 
parate (Ministerialbekanntmachung vom 27. März 1897, Reg.-Bl. S. 40ff.) 
wird ausgenommen: 
Migräninum, 
Migränim 100 g. 
Weimar, den 2. Januar 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[3] III. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Dezember 1905 
im Zentralblatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vorschriften im 
*4, § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 Seite 36 1) der Betrag der für 
die Naturalverpflegung marschierender usw. Truppen zu gewährenden Vergütung 
für das Jahr 1906 für Mann und Tag dahin festgestellt worden, daß an 
Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskosft. 80 04 65 3. 
b) „ „ Mittagskoft. 40 „ 35 „ 
c) „ „ Abendkt. 25 „ 20 „ 
d) „ „ Morgenkost. 15 „ 10 „„ 
Es wird dies hierdurch noch besonders bekannt gemacht. 
Weimar, den 5. Januar 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
	        
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