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Die Vollstreckung der ausgesprochenen Ordnungsstrafen erfolgt durch den
Bezirksdirektor.
8 46.
Nach beendigter Abgeordnetenwahl sendet der Wahlleiter, bei der nach
§§ 28ff. vorzunehmenden Wahl der Bezirksdirektor das aufgenommene Protokoll
nebst zugehörigen Akten und Stimmzetteln an das Staatsministerium mit der
Anzeige ein, ob der Gewählte die Wahl angenommen hat.
8 47.
Etwa vorgekommene Unrichtigkeiten und Verstöße machen die Wahl—
handlung nicht ungültig, wenn sie ohne entscheidenden Einfluß auf das Ergebnis
derselben geblieben sind.
Wenn die Ungültigkeit einer Wahl wegen vorgekommener Unrichtigkeiten
und Verstöße im Wahlverfahren unzweifelhaft anzunehmen ist, oder wenn die
Ablehnung der Wahl stattgefunden hat, wird vom Staatsministerium ohne
weiteres eine Neuwahl angeordnet.
Bestehen Zweifel in Beziehung auf die Wählbarkeit, so hat hierüber wie
über jede sonstige Anfechtung der Wahl der Landtag zu entscheiden.
§ 48.
Das Staatsministerium fertigt für die gültig gewählten Abgeordneten,
welche die Wahl angenommen haben, ein Zengnis hierüber aus und macht die
Namen derselben im Regierungsblatte bekannt.
8 49.
Die Amtsdauer der bei den ausgeschriebenen allgemeinen Wahlen gewählten
Abgeordneten beginnt regelmäßig mit dem nach der Wahl zusammentretenden
ordentlichen Landtage und dauert bis zum Zusammentritte des darauf folgenden
nächsten ordentlichen Landtags.
Ist ein Landtag aufgelöst worden, so können die neugewählten Abgeord—
neten noch vor dem Zusammentritte des ordentlichen Landtags zu außerordent—
lichen Landtagsversammlungen berufen werden.
8 50.
Scheidet ein Abgeordneter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so tritt der
an seiner Stelle neu gewählte Abgeordnete lediglich in den Rest der Amtsdauer
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