Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

257 
Die Vollstreckung der ausgesprochenen Ordnungsstrafen erfolgt durch den 
Bezirksdirektor. 
8 46. 
Nach beendigter Abgeordnetenwahl sendet der Wahlleiter, bei der nach 
§§ 28ff. vorzunehmenden Wahl der Bezirksdirektor das aufgenommene Protokoll 
nebst zugehörigen Akten und Stimmzetteln an das Staatsministerium mit der 
Anzeige ein, ob der Gewählte die Wahl angenommen hat. 
8 47. 
Etwa vorgekommene Unrichtigkeiten und Verstöße machen die Wahl— 
handlung nicht ungültig, wenn sie ohne entscheidenden Einfluß auf das Ergebnis 
derselben geblieben sind. 
Wenn die Ungültigkeit einer Wahl wegen vorgekommener Unrichtigkeiten 
und Verstöße im Wahlverfahren unzweifelhaft anzunehmen ist, oder wenn die 
Ablehnung der Wahl stattgefunden hat, wird vom Staatsministerium ohne 
weiteres eine Neuwahl angeordnet. 
Bestehen Zweifel in Beziehung auf die Wählbarkeit, so hat hierüber wie 
über jede sonstige Anfechtung der Wahl der Landtag zu entscheiden. 
§ 48. 
Das Staatsministerium fertigt für die gültig gewählten Abgeordneten, 
welche die Wahl angenommen haben, ein Zengnis hierüber aus und macht die 
Namen derselben im Regierungsblatte bekannt. 
8 49. 
Die Amtsdauer der bei den ausgeschriebenen allgemeinen Wahlen gewählten 
Abgeordneten beginnt regelmäßig mit dem nach der Wahl zusammentretenden 
ordentlichen Landtage und dauert bis zum Zusammentritte des darauf folgenden 
nächsten ordentlichen Landtags. 
Ist ein Landtag aufgelöst worden, so können die neugewählten Abgeord— 
neten noch vor dem Zusammentritte des ordentlichen Landtags zu außerordent— 
lichen Landtagsversammlungen berufen werden. 
8 50. 
Scheidet ein Abgeordneter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so tritt der 
an seiner Stelle neu gewählte Abgeordnete lediglich in den Rest der Amtsdauer 
40*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.