Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Für die Besteuerung der vor dem 1. Juli 1906 eingetretenen erbschafts- 
und schenkungssteuerpflichtigen Anfälle bleiben die Vorschriften des angezogenen 
Gesetzes auch ferner maßgebend. Dies gilt auch für das Verfahren und für 
die Rechtsmittel. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Ettersburg, den 11. Juli 1906. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
  
Ministerialverordnung. 
[71!] Mit Höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird über die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen folgendes verordnet: 
81. 
Prüfungen von Krankenpflegepersonen finden nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen statt. 
8 2. 
Die Prüfungen werden in einem Krankenhaus abgehalten. Die Prüfungs— 
kommission besteht aus drei Ärzten, unter denen sich ein beamteter Arzt und 
ein Lehrer einer Krankenpflegeschule befinden. 
Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie der aus ihrer Zahl zu 
bestimmende Vorsitzende werden durch das Staatsministerium bestellt, das auch 
Sitz und Zusammensetzung der Kommission bekannt gibt. 
83. 
Das Staatsministerium bestimmt Zahl und Zeit der abzuhaltenden 
Prüfungen und gibt die getroffene Bestimmung bekannt.
	        
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