Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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84. 
Die Zulassungsgesuche sind dem Vorsitzenden der Prüfungskommission 
unter Beifügung der erforderlichen Nachweise (§ 5) einzureichen. 
Bewerber, deren Zulassungsgesuche später als zwei Wochen vor dem 
Beginne der Prüfung eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in 
der laufenden Prüfungsperiode. 
85. 
Dem Zulassungsgesuche sind beizufügen: 
1. der Nachweis der Vollendung des 21. Lebensjahrs, 
2. ein behördliches Leumundszeugnis, 
3. das Zeugnis über eine erfolgreich zum Abschlusse gebrachte Volksschul— 
bildung oder über eine gleichwertige Bildung, 
4. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 
5. der Nachweis körperlicher und geistiger Tauglichkeit zum Krankenpflege- 
beruf; insbesondere ist eine Bescheinigung zu erbringen, daß der Be- 
werber nicht an Krankheiten oder Körperfehlern leidet, die ihn an der 
Ausübung des Krankenpflegeberufs hindern oder die zu pflegenden Per- 
sonen schädigen könnten, 
6. der Nachweis einjähriger erfolgreicher und einwandfreier Teilnahme an 
einem zusammenhängenden Lehrgang in einer staatlichen oder staatlich 
anerkannten Krankenpflegeschule. 
Die Nachweise unter Nr. 5 und 6 werden geführt durch ein schriftliches 
Zeugnis desjenigen Arztes, welcher den Unterricht in der Krankenpflegeschule 
geleitet hat; es ist von dem Arzte unmittelbar dem Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission zu übersenden. Ist zwischen dem Austritte des Bewerbers aus der 
Krankenpflegeschule und seiner Meldung zur Prüfung mehr als ein halbes 
Jahr verflossen oder liegen die Voraussetzungen des § 6 vor, so ist der Nach- 
weis unter Nr. 5 durch ein Zeugnis des für den Wohnort oder Aufenthalts- 
ort zuständigen beamteten Arztes zu erbringen. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung. 
8 6. 
Personen, welche eine der im § 5 Nr. 6 bezeichneten Krankenpflegeschulen 
nicht besucht haben, können mit Genehmigung des Staatsministeriums aus- 
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