Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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nahmsweise zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie den Nachweis einer nach 
dessen Ermessen mindestens gleichwertigen Ausbildung in der Krankenpflege bei— 
bringen. 
Bei Sanitätsunteroffizieren, die noch nicht länger als ein Jahr aus dem 
aktiven Militär- oder Marinedienst ausgeschieden sind, gilt in dieser Hinsicht 
als ausreichend ein Zeugnis des dem Bewerber vorgesetzten Sanitätsamts über 
eine einwandfreie mindestens zweijährige Dienstzeit im Sanitätskorps der Armee 
oder der Marine. Auf Sanitätsunteroffiziere außereuropäischer Truppenverbände 
des Deutschen Reichs findet diese Bestimmung entsprechende Anwendung. 
87. 
Die Gebühren für die Prüfung ausschließlich der Kosten für Verpflegung 
(§ 10 Abs. 2) werden vom Staatsministerium festgesetzt und sind vor Beginn 
der Prüfung zu entrichten. 
Wer von der Prüfung spätestens zwei Tage vor ihrem Beginne zurück- 
tritt, erhält die bereits entrichteten Prüfungsgebühren zurückerstattet. 
§ S. 
Die Ladung der Prüflinge wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission 
(§ 4) verfügt; sie soll spätestens zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen; zu- 
gleich mit der Ladung wird dem Bewerber ein Abdruck der Prüfungsvorschriften 
mit der Aufforderung zugestellt, sich am Tage vor der Prüfung bei der Leitung 
des Krankenhauses (§ 2) zu melden, um die Pflege eines Kranken und eine 
Nachtwache zu übernehmen (§ 14). 
§ 9. 
Zu einem Prüfungstermine werden in der Regel nicht mehr als sechs 
Prüflinge zugelassen. 
Wer in dem Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht recht- 
zeitig erscheint, kann bis zur Dauer von sechs Monaten von der Prüfung aus- 
geschlossen werden. 
8 10. 
Der Vorsitzende gibt Tag und Stunde der Prüfung spätestens eine Woche 
vor ihrem Beginne der Krankenhausleitung bekannt, damit die nötigen Prüfungs— 
räume und sächlichen Hilfsmittel bereit gehalten und die für die praktische 
Prüfung sich eignenden Krankheitsfälle ausgesucht werden.
	        
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