Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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pflegeberufs erforderlich sind, oder wenn die Krankenpflegeperson den in Aus— 
übung der staatlichen Aufsicht erlassenen Vorschriften beharrlich zuwiderhandelt. 
Einer in einem anderen Bundesstaat erfolgten Anerkennung kann unter 
denselben Voraussetzungen von dem Staatsministerium die Wirksamkeit für 
das Staatsgebiet des Großherzogtums entzogen werden. Die Entziehung ist 
der Behörde, welche die Anerkennung erteilt hat, zur Kenntnis zu bringen. 
8 24. 
Die zur weiteren Ausführung dieser Höchsten Verordnung notwendigen 
Vorschriften werden von dem Staatsministerium erlassen. 
Weimar, den 7. Juli 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Muster A. 
Ausweis 
für 
staatlich anerkannte Krankenpflegepersonen. 
  
welcher 
aus welche 
vor der Großherzoglichen Prüfungskommission die Prüfung für Krankenpflegepersonen 
mit der Gesamtzenser bestanden hat und die zur Ausübung des 
Krankenpflegeberufs erforderlichen Eigenschaften besitzt, erhält hiermit die Bescheinigung, 
daß a„ staatlich als geanruher. anerkannt ist. 
Für den Fall, daß Tatsachen bekannt werden, welche den Mangel derjenigen 
Eigenschaften dartun, die zur Ausübung des Krankenpflegeberufs erforderlich sind, oder 
daß die Krankenpflegeperson den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen Vor- 
schriften beharrlich zuwiderhandelt, bleibt die Zurücknahme der Anerkennung vorbehalten. 
(Dienststempel.) Unterschrift. 
1906 42
	        
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