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Beträge über 100 .4 sind vorher zu kündigen und zwar betragen die Kündigungsfristen
2 Wochen bei Rückforderung von über 100 bis 200.“
200 „ 300 „
6 » » » « »300»600»
3 Monate „ „ „ „ 600 “.
Auf ein und dasselbe Sparkassebuch können weitere Beträge bis zu 100.# nur in Zwischen-
räumen von mindestens 14 Tagen erhoben werden.
Auch können nicht mehrere Kündigungen nebeneinander laufen.
Der Kasse bleibt es jedoch vorbehalten, im Einverständnisse mit den Beteiligten von vor-
bemerkten Kündigungsfristen abzusehen.
Wird eine gekündigte Einlage nicht innerhalb 2 Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist
erhoben, so gilt die Kündigung als zurückgenommen.
Der Kasse steht andernseits die Befugnis zu, mit Rücksicht auf die Kassenverhältnisse die
Kündigungsfristen bis zu deren Verdoppelung zu verlängern.
8 20.
Die bis zum Schlusse eines Geschäftsjahres aufgewachsenen Zinsen werden auf Wunsch des
Inhabers des Schuldbuches, ohne daß es einer Kündigung bedarf, nach Zuschrift im Einlagebuch
(Schuldbuch) ausgezahlt.
Im Laufe eines Geschäftsjahres werden die während dieses Zeitraumes, mithin vor dem
Schlusse eines Geschäftsjahres, angewachsenen Zinsen nur dann ausgezahlt, wenn zugleich die ganze
Einlage erhoben wird.
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8 21.
Einlagen und Zinsen werden nur an den Inhaber des Schuldbuches, gegen dessen Vor—
legung, ohne daß es einer besonderen Quittung des Empfängers bedarf, gezahlt.
Jede teilweise Rückzahlung wird in das Einlagebuch eingetragen und in Gemäßheit des § 15
unterschriftlich vollzogen; ein solchergestalt erfolgtes Anschreiben hat der Inhaber des Einlagebuches
gleich einer von ihm ausgestellten Quittung gegen sich gelten zu lassen.
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurückgenommen, so ist das Einlagebuch
anstatt Quittung zurückzugeben.
Die zurückgegebenen Einlagebücher werden mit Ungültigkeitsvermerk versehen und nach Ablauf
von zehn Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in welchem die Rückgabe erfolgt, vernichtet.
§ 22.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldbücher richtet sich nach
den 88 60—72 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
8 23.
Dem Sparkassevorstand steht die Befugnis zu, jederzeit die Einlagen zur Rückzahlung binnen
3 Monaten zu kündigen.
Die Kündigung erfolgt an die bekannten Inhaber der Einlagebücher durch unmittelbare
Benachrichtigung, an unbekannte Inhaber der Einlagebücher aber durch öffentliche Bekanntmachung