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5.
Da nicht nur über die Roh-Elnnahmen an Getreide, Heu, Stroh, Salx, Steinkoh=
len, Bau-Materialsen 2c. 2c. Natural-Rechnungen fernerhin, wie zeither, geführt werden,
sondern auch nach Ausweis der §#. 2. 3. und 13. des mehr erwähnten Regulatives die Roh-
Einnahmen zu Geld anzrschlagen und dieienigen, welche eine Kammertare haben, mit dieser
in Geldansatz zu bringen, bie übrigen Natural= Stücke aber resp. nach dem Einkauss= oder
Verkauföprels in Geldeinnahme zu stellen sind: so werden die Rechnungoführer der Elemen=
tar-Kassen besonders hierauf aufmerksam gemacht.
10.
Alle Rechnungoföhrer des Bereichs der Großherzoglichen Kammer werden hierdurch
aufgefordert, die Reste und Gewährschaftsposten binnen hier und dem letzten März diesed
Jahres, wenn nicht den Restanten eine längere Nachsicht zugestanden wordrn, so viel mög-
lich, ganz beyzubringen und diejenigen Reste, oder Gewährschaftsposten, wellche als Ka-
ducitäten anzusehen sind, durch auszuwirkende Kaduc. Scheine Ausgabefähig zu machen,
und alêdann zu verausgaben. Sollen aber Gewährschaftsposten oder Reste rtennn,
welche zur Zeit weder beygebracht, noch für kaduc erklärt werden können: so sind sie unter
der Gewährshäft fortzuführen und bleiben, wie zeither, Gewährschaftsmittel des Nhe
führer
* erhalten
ri.
hupiih Nechpunzsführer der Elementar= und Unterkassen hierdurch die zlsweilang bey
Zehn Thalern Strase, nicht nur ihre Mannallen so zu führen, daß sie solche mit dem
Zisten Mirt *il%5 spatestens am #ten April deieses Jahres schließen können, sondern auch
ihre Ausgaben fuͤr das Rechnungéjahr vom isten April 1821. bis dahin 1822. bis zum
4ten April laufenden Jahres zu leisten, so wie ihre Ablieferungen an die Kammer-Cenkral-
kasse bis dahin völlig zu beendigen, und daß das lehte geschehen sey, der Kammer-Central=
kasse bis zum Kten April dieses Jahres anzuzeigen. Diese Vorschrift wegen Abschließung
der Mannalien, Leistung der Ausgaben und Bewirkung der Ablieferungen ist auch in den
känfeigen Nechnungejahren pünktlich zu befolgen.
12.
Jeder Elementar= und Kameral-Unterkasse wird zugleich bey Zehn Thalern Strafe
besohlen, bis zum a4ten April dieses Jahres mit der Anzeige über die geschehenen Abliefe-
rungen an die ““*s vollständige Verzeichnisse über ihre am usten April
1822. verbleibende Gewährschaft
#a) an Geldresten Cindem alles baare Geld abzuliefern ist),
) an Getreide-Vorräthen (zum Kammerpreise in Gelde berechnet, aber auch in seinen
Natural-Beständen nachgewiesen),
) an sonstigen Natural-Vorräthen (Holz, Kohlen, Salz rc. r. nach den Kammer-
oder festen Verkaufopreisen zu Geld berechnet und in den Natural-Beständen nach
ab und G#ewicht nachaewiesen ).