fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Provinz Preußen Kegierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Goldaper Kreises 
Littr. . 
uͤber .. . . . Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unten besttigten Kreistagsbeschlusses vom 
9. August 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern bekenmt sich 
die ständische Kommission für den Chausseebau des Goldaper Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gladubigers un- 
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vo Thalern Preußisch 
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jähr- 
lich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern aeelchiett vom 
Jahre 1867. ab almdiig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Gumbinnen, dem Kreisblatte des Goldaper Kreises, 
* Preußisch-Litthauischen Zeitung, sowie in der Königsberger Hartungschen 
eitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit 
jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinkupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Goldap, und zwar auch in der nach dem Ein- 
witt des Falligkeitstermins folgenden Zeit. · 
(Nr. 6329.) Mit
	        
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