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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 31. Weimar. 9. Oktober 1906.
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Inhalt: Nachtrag vom 25. September 1906 zur Ausführungsverordnung, betreffend Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 31. März 1903 (Regierungsblatt S. 783), Seite 331. — Nachtrag vom 2. Oktober 1906 zur Ministerial-
verordnung vom 15. Mai 1906 über die Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer zu Weimar durch
die Gemeinden und die Unterverteilung innerhalb der Gemeinden auf die Hondwerksbetrieße, Seite 333. —
Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur an den an Stelle des Herrn Clarence Rice
Slocum zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Weimar ernannten Herrn Will. L. Lowrie,
Seite 338. — Ministerialbekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherie- Serum, Seite 334.
Nachtrag
vom 28. September 1906 zur Ausführungsverordnung, betreffend Schlachtvieh-
und Fleischbeschau, vom 31. März 1903 (Regierungsblatt S. 73).
"199]) Die Regierungen der nachstehend genannten 19 Staaten, nämlich
Preußen mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, das Königreich
Sachsen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudol-
stadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L.,
Schaumburg-Lippe, Lippe, Hamburg, Lübeck und Bremen,
haben sich zu einem Trichinenschaubezirke mit der Wirkung zusammengeschlossen,
daß alles Fleisch von Schweinen, das innerhalb dieses Gebiets in den Ver-
kehr gelangt und aus einem der genannten Staaten stammt, als auf Trichinen
untersucht angesehen wird.
Wir verordnen deshalb im Anschluß an unsere Ausführungsverordnung
vom 31. März 1903, betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, folgendes:
Zu dem im Großherzogtum geforderten Nachweise der Untersuchung des
eingeführten Schweinefleisches auf Trichinen (§ 1 des Gesetzes vom 18. März 1903,
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