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Ausführungsverordnung
zu dem Gesetze, betreffend die Errichtung einer Handelskammer,
vom 25. Juli 1906.
[109] Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Errichtung einer Handels-
kammer, vom 25. Juli 1906 (Regierungsblatt Seite 344) wird hiermit, im
Einverständnis mit den Ministerialdepartements der Justiz und der Finanzen
zu den Paragraphen 25 und 26, unter Aufhebung der Ausführungsverordnung
vom 8. November 1900 (Regierungsblatt Seite 537) verordnet, was folgt:
§ 1.
Der Geschäftskreis der Handelskammer wird im allgemeinen durch ihre
Bestimmung begrenzt (§ 1 des Gesetzes). Sie ist befugt, Anstalten, Anlagen
und Einrichtungen, die die Förderung von Handel und Gewerbe, sowie die
technische und geschäftliche Ausbildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz
der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu
unterhalten und zu unterstützen.
§ 2.
Alljährlich bis spätestens Ende April hat die Handelskammer über die
Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an
das Staatsministerium zu berichten und den Bericht im Druck zu vervielfältigen.
Außerdem ist sie verpflichtet, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst
geeigneter Weise den Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirks fortlaufende
Mitteilungen aus den Beratungsprotokollen zu machen, sowie im Auszug von
ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntnis zu geben.
§ 3.
Die Handelskammer ist befugt, solche Gewerbetreibende der im § 36 der
Reichsgewerbeordnung bezeichneten Art, deren Tätigkeit in das Gebiet des
Handels fällt, öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Auf Auktionatoren findet
diese Bestimmung keine Anwendung.
Der Handelskammer liegt ferner die Ausstellung von Ursprungszengnissen
und anderen dem Handelsverkehr dienenden Bescheinigungen ob.