Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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87. 
Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar sind Personen, die mindestens 
25 Jahre alt und nach § 6 zur Abgabe der Wahlstimme befähigt sind, jedoch 
mit Ausnahme der Prokuristen und der nach § 6 besonders bestellten Bevoll- 
mächtigten. 
Zugewählt werden können auch Personen, die ihre die Wählbarkeit be- 
gründende Tätigkeit aufgegeben haben. 
Die Zuwahl erfolgt auf 3 Jahre. 
Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerkschaft oder juristischen 
Person dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Handelskammer sein. 
88. 
Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, sind bis nach 
Abschluß dieses Verfahrens, und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt 
haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch 
wählbar. 
89. 
Zur Vorbereitung der Wahlen stellt die Handelskammer auf Grund der 
ihr zugestellten (8 25) Verzeichnisse für jede Wahlabteilung eine besondere 
Liste auf, die eine Woche lang auszulegen ist. 
Die Handelskammer macht Ort und Zeit der Auslegung mit dem Hinzu— 
fügen bekannt, daß Einwendungen gegen die Liste innerhalb einer Woche nach 
beendeter Auslegung bei ihr anzubringen seien. 
Nach Ablauf dieser Frist beschließt sie über die erhobenen Einwendungen 
und stellt die Wahlliste fest. Gegen den Beschluß findet innerhalb zweier 
Wochen nach Zustellung die Beschwerde beim Staatsministerium statt. Dieses 
entscheidet endgültig. 
810. 
Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste hat für jeden Wahlbezirk ein 
von der Handelskammer aus der Zahl ihrer Mitglieder zu ernennender Kom— 
missar den Wahltermin zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. 
§ 11. 
In der Wahlversammlung führt der ernannte Kommissar (8 10) den 
Vorsitz. Es wird ein Wahlvorstand gebildet. Zu demselben gehbren außer 
1906 58
	        
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