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sichtlich der Sparkassen zu Weimar, Eisenach und Neustadt an der Orla bereits durch das
diesen gnädigst verliehene und von uns am 6. Oktober 1825 bekannt gemachte Privilegium
vom 20. September 1825 geschehen ist.
Höchstem Befehle zufolge wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, damit
sämtliche Behörden und Untertanen danach sich achten mögen.
Weimar, am 6. August 1833.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.“
Der in Bezug genommene Höchste Erlaß vom 20. September 1825 lautet:
Wir, Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach pp. fügen hiermit zu wissen:
Nachdem die wohltätige Wirksamkeit der seit einigen Jahren in den hiesigen Landen be-
stehenden Sparkassen zu Unserer Kenntnis gelangt: so wollen Wir solche, und namentlich
die Sparkassen in Weimar, Eisenach und Neustadt an der Orla, zur Beförderung ihres
gemeinnützigen Zweckes, aus landesherrlicher Macht, hiermit für milde Stiftungen, jedoch
nur dergestalt erklären, daß
1. denselben an dem Vermögen der jedesmaligen Verwalter der Fonds ein gesetzliches
Pfandrecht wegen aller Ansprüche aus ihrer Administration zustehen soll;
2. ihnen in Betreff prozessualischer Vernachlässigungen ihrer Vertreter gleiche Gerecht-
same, wie denen in Nr. XIV des Gesetzes vom 16. Mai 1823 genannten Subjekten
beigelegt sein, auch
3. in Hinsicht der Freiheit von Gerichtskosten das Gesetz vom 17. Juni 1823 auf sie
Anwendung erhalten soll.
Urkundlich ist gegenwärtiges Privilegium von Uns höchsteigenhändig unterzeichnet und
verfassungsmäßig vollzogen worden.
So geschehen Weimar, am 20. September 1823.
(I. S.) Carl August.
ivilegium C. Z "6# U„
für die Skriwäsgetn zu Weimar, **“r Frcherr von Fritsch
zu Eisenach und zu Neustadt a. d. O.
Die Satzung der Sparkasse hat seit der unter dem 20. Oktober 1899 erfolgten Neufassung
mit Höchster Bestätigung und beziehungsweise vorheriger Genehmigung des Großherzoglich Sächsischen
Staatsministeriums noch Anderungen und Ergänzungen erfahren unter dem "(0 #oril 1902,
12. April
1904 und **ç 1905.
Mit Berücksichtigung dieser Anderungen und Ergänzungen und nachdem zu den in der Haupt-
versammlung des Sparkassevereins vom 4. April 1906, sowie den durch eine nachträgliche schriftliche
Abstimmung desselben über eine abermalige Anderung der Satzung gefaßten Beschlüssen laut Erlaß
vom 17. Juli 1906 die Allerhöchste Bestätigung von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog,
und zuvor vom Großherzoglichen Sächsischen Staatsministerium durch Erlaß vom 2. Juli 1906 die
Genehmigung erteilt worden ist, lautet die