Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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sichtlich der Sparkassen zu Weimar, Eisenach und Neustadt an der Orla bereits durch das 
diesen gnädigst verliehene und von uns am 6. Oktober 1825 bekannt gemachte Privilegium 
vom 20. September 1825 geschehen ist. 
Höchstem Befehle zufolge wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, damit 
sämtliche Behörden und Untertanen danach sich achten mögen. 
Weimar, am 6. August 1833. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.“ 
Der in Bezug genommene Höchste Erlaß vom 20. September 1825 lautet: 
Wir, Carl August, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach pp. fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem die wohltätige Wirksamkeit der seit einigen Jahren in den hiesigen Landen be- 
stehenden Sparkassen zu Unserer Kenntnis gelangt: so wollen Wir solche, und namentlich 
die Sparkassen in Weimar, Eisenach und Neustadt an der Orla, zur Beförderung ihres 
gemeinnützigen Zweckes, aus landesherrlicher Macht, hiermit für milde Stiftungen, jedoch 
nur dergestalt erklären, daß 
1. denselben an dem Vermögen der jedesmaligen Verwalter der Fonds ein gesetzliches 
Pfandrecht wegen aller Ansprüche aus ihrer Administration zustehen soll; 
2. ihnen in Betreff prozessualischer Vernachlässigungen ihrer Vertreter gleiche Gerecht- 
same, wie denen in Nr. XIV des Gesetzes vom 16. Mai 1823 genannten Subjekten 
beigelegt sein, auch 
3. in Hinsicht der Freiheit von Gerichtskosten das Gesetz vom 17. Juni 1823 auf sie 
Anwendung erhalten soll. 
Urkundlich ist gegenwärtiges Privilegium von Uns höchsteigenhändig unterzeichnet und 
verfassungsmäßig vollzogen worden. 
So geschehen Weimar, am 20. September 1823. 
(I. S.) Carl August. 
ivilegium C. Z "6# U„ 
für die Skriwäsgetn zu Weimar, **“r Frcherr von Fritsch 
zu Eisenach und zu Neustadt a. d. O. 
Die Satzung der Sparkasse hat seit der unter dem 20. Oktober 1899 erfolgten Neufassung 
mit Höchster Bestätigung und beziehungsweise vorheriger Genehmigung des Großherzoglich Sächsischen 
Staatsministeriums noch Anderungen und Ergänzungen erfahren unter dem "(0 #oril 1902, 
12. April 
1904 und **ç 1905. 
Mit Berücksichtigung dieser Anderungen und Ergänzungen und nachdem zu den in der Haupt- 
versammlung des Sparkassevereins vom 4. April 1906, sowie den durch eine nachträgliche schriftliche 
Abstimmung desselben über eine abermalige Anderung der Satzung gefaßten Beschlüssen laut Erlaß 
vom 17. Juli 1906 die Allerhöchste Bestätigung von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog, 
und zuvor vom Großherzoglichen Sächsischen Staatsministerium durch Erlaß vom 2. Juli 1906 die 
Genehmigung erteilt worden ist, lautet die 
  
 
	        
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