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(117) II. Im Anschluß an die Ministerialbekanntmachung vom 8. August d. J.
(Regbl. Seite 289) machen wir darauf aufmerksam, daß auch für den Bereich
der Königlich Bayerischen, der Königlich Sächsischen und der Königlich Württem-
bergischen Militärverwaltung zuständigen Orts neue Nachweisungen der bei
Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren usw. zur Vertretung des
Militärfiskus als Drittschuldners berufenen Behörden und Personen aufsgestellt
worden sind. Die Bekanntmachung darüber ist im Zentralblatte für das
Deutsche Reich vom 26. Oktober d. J. Seite 1242 erfolgt.
Die Justizbehörden und gerichtlichen Beamten des Großherzogtums, ins-
besondere die Gerichtsvollzieher, haben die Nachweisungen, die an Stelle der
in unserer Bekanntmachung vom 10. September 1898 (Regbl. Seite 246)
bezeichneten Nachweisungen getreten sind, bei den entsprechenden Zahlungs-
verboten und Zustellungen an den Militärfiskus zu beachten.
Weimar, am 6. November 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement der Justiz.
Rothe.
(118) III. Die von dem Kratzenfabrikant Kommerzienrat Adolph Seelemann
in Neustadt a. Orla mit einem Kapital von 3000 Mark errichtete „Kommer-
zienrat Adolph Seelemann-Stiftung“ zur alljährlichen Unterstützung von 10 bis
12 armen unbescholtenen, würdigen Frauen und schwer leidenden Männern,
welche den Unterstützungswohnsitz in Neustadt a. Orla besitzen, wird gemäß
§ 14 AG. zum B#B . hierdurch genehmigt.
Weimar, den 10. November 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
(119| IV. Auf Grund des § 10 der Ausführungsbestimmungen zum Zigaretten-
stenergesetze sind die Großherzoglichen Stenerämter in Apolda, Eisenach,