Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

389 
Regierungsblatt 
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 39. Weima90.November 1906. 
  
  
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen 
neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden. Vom 27. November 1906, Seite 389. 
  
Ministerialverordnung 
über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, 
in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden. 
Vom 27. November 1906. 
(128)] Auf Grund des § 120e Abs. 2 der Gewerbeordnung und des § 1 
Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden 
vom 7. Januar 1854, Regierungsblatt S. 17, wird über die Einrichtung und 
den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den 
Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden, verordnet, was folgt: 
*1. 
Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter 
unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen. 
Das Maß von 0,50 Meter kann auf 1 Meter erhöht werden, wenn an 
der zugehörigen Außenwand ein durchgehender Licht= und Lüftungsgraben her- 
gestellt wird. Der Graben muß mindestens 1 Meter breit sein und mit seiner 
gut zu entwässernden Sohle mindestens 0,15 Meter tiefer als der Fußboden 
der anstoßenden Räume liegen. 
Durch den Bezirksdirektor können auf Antrag Ausnahmen zugelassen 
werden, wenn auf andere Weise durch zweckmäßige Isolierung des Bodens 
und ausreichende Licht= und Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen ent- 
sprochen ist. 
1906 65
	        
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