Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Fußböden der Arbeitsräume müssen täglich, die Wände, soweit sie nicht mit 
Kalk gestrichen sind (§ 3), vierteljährlich mindestens einmal abgewaschen werden. 
Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und der- 
gleichen dürfen nicht zu anderen als zu Betriebszwecken benutzt und müssen in 
reinlichem Zustand erhalten werden. 
– 13. 
Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der Arbeit mindestens 
mit einem Beinkleid und einem Hemde bekleidet sein. 
8 14. 
Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht 
beschäftigt werden. 
15. 
In jedem Arbeitsraum, in welchem die Herstellung von Backwaren erfolgt 
ist ein Abdruck dieser Verordnung und ein von dem Gemeindevorstand zur Be- 
stätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen, 
aus dem ersichtlich ist: 
a) die Länge, Breite und Höhe des Ranmes, 
b) der Inhalt des Luftraums in Kubikmetern, 
Cc) die Zahl der Personen, die nach § 5 oder nach § 16 in den Arbeits- 
räumen regelmäßig beschäftigt werden darf. 
§ 16. 
Der Bezirksdirektor ist befugt, auf Antrag für bestehende Anlagen, solange 
sie nicht eine wesentliche Erweiterung oder einen Umbau erfahren, Ausnahmen 
von §§ 2, 4 und 5 zuzulassen, wenn darin die Arbeiter in anderer Weise 
gegen Gefahren für ihre Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur 
des Betriebs gestattet. 
§ 17. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit 
nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe 
bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Weimar, den 27. November 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei. 
 
	        
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