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Fußböden der Arbeitsräume müssen täglich, die Wände, soweit sie nicht mit
Kalk gestrichen sind (§ 3), vierteljährlich mindestens einmal abgewaschen werden.
Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und der-
gleichen dürfen nicht zu anderen als zu Betriebszwecken benutzt und müssen in
reinlichem Zustand erhalten werden.
– 13.
Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der Arbeit mindestens
mit einem Beinkleid und einem Hemde bekleidet sein.
8 14.
Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht
beschäftigt werden.
15.
In jedem Arbeitsraum, in welchem die Herstellung von Backwaren erfolgt
ist ein Abdruck dieser Verordnung und ein von dem Gemeindevorstand zur Be-
stätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen,
aus dem ersichtlich ist:
a) die Länge, Breite und Höhe des Ranmes,
b) der Inhalt des Luftraums in Kubikmetern,
Cc) die Zahl der Personen, die nach § 5 oder nach § 16 in den Arbeits-
räumen regelmäßig beschäftigt werden darf.
§ 16.
Der Bezirksdirektor ist befugt, auf Antrag für bestehende Anlagen, solange
sie nicht eine wesentliche Erweiterung oder einen Umbau erfahren, Ausnahmen
von §§ 2, 4 und 5 zuzulassen, wenn darin die Arbeiter in anderer Weise
gegen Gefahren für ihre Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur
des Betriebs gestattet.
§ 17.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit
nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe
bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Weimar, den 27. November 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.