6. Preuß. Ges., betr. Ausführ. d. Reichsges. üb. d. Unterstützungswohnsitz. 243
3. für die Provinz Hannover:
a) die Verordnung über die Bestimmung des Wohnorts etc. vom
6. Juli 1827 (Hannoversche GS. 8. 69 ff.) mit der Maßgabe, dafi die
nach den Gemeindeverfassungsgesetzen durch den Erwerb des Wohnrechts
bedingten Rechte und Pflichten fortan durch den Wohnsitz
(juristisches Domizil) in der betreffenden Gemeinde begründet werden,
b) das Gesetz wegen Behandlung erkrankter, der Gemeinde etc. nicht
angehöriger Armen vom 9. August 1838 (ebenda $. 195 ff.),
c) die $$ 48 und 49, sowie die auf das Armenwesen Bezug habenden
Bestimmungen der $$ 28 ff. des Gesetzes über die Verhältnisse der
Juden vom 30. September 1842 (ebenda S. 211ff.);
4. für das ehemalige Kurfürstentum Hessen die Verordnung, enthaltend
Maßregeln der Sicherheitspolizei wegen der erwerbs- oder heimatlosen
etc. Personen, vom 29. November 1823 (Kurhessische GS. S. 57 ££.);
5. für das ehemalige Herzogtum Nassau das Gesetz, betreffend die Verwaltung
der öffentlicher Armenpflege, vom 18. Dezember 1848
(Nassauisches Verordnungsblatt S. 303 ff.); jedoch
a) mit Ausnahme des $ 9, soweit derselbe die gesetzliche Alimentationspflicht
der Ehegatten und der Verwandten zum Gegenstande hat,
b) mit Ausnahme des $ 28 und
c) vorbehaltlich der die Verwaltung des Zentral-Waisenfonds betreffenden
Bestimmung des $ 72 dieses Gesetzes, und mit der Maßgabe, daß
die auf Grund der $$ 14 und 16 sub 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
1848 für die Landarmen- und Waisenpflege im Gebiete des ehemaligen
Herzogtums Nassau, sowie die für gleiche Zwecke im Kreise Biedenkopf
aus der Staatskasse pro 1870 geleisteten Zuschüsse dem Landarmenverbande
des Regierungsbezirks Wiesbaden überwiesen werden.
6. für die ehemaligen bayerischen Landesteile die Verordnung über das
Armenwesen vom 17. November 1816 (Bayerisches Gesetzblatt S. 780 ff.)
das Gesetz über die Heimat vom 11. September 1825 (ebenda S. 103 ff.),
das revidierte Gesetz über Ansässigmachung und Verehelichung vom
11. September 1825 , 1. Juli 1834 (ebenda S. 133 ff.), das Gesetz über
die Unterstützung und Verpflegung hilfsbedürftiger und erkrankter Personen
vom 25. Juli 1850 (ebenda $. 341 ff.).
Es werden überdies alle gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben, welche
die Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten zu Armenzwecken
vorschreiben. Die Befugnisse der Gemeindebehörden, die Einführung
oder Forterhebung solcher Abgaben nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze
zu beschließen, wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Ferrieres, den 8. März 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Itzenplitz. von Mühler. von Selchow.
Graf zu Eulenburg. Leonhard. Camphausen.
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