Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

6.  Preuß.  Ges.,  betr.  Ausführ.  d.  Reichsges.  üb.  d.  Unterstützungswohnsitz.  243

3.  für  die  Provinz  Hannover:

a)  die  Verordnung  über  die  Bestimmung  des  Wohnorts  etc.  vom
6.  Juli  1827  (Hannoversche  GS.  8.  69  ff.)  mit  der  Maßgabe,  dafi  die
nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  durch  den  Erwerb  des  Wohnrechts
  bedingten  Rechte  und  Pflichten  fortan  durch  den  Wohnsitz
(juristisches  Domizil)  in  der  betreffenden  Gemeinde  begründet  werden,

b)  das  Gesetz  wegen  Behandlung  erkrankter,  der  Gemeinde  etc.  nicht
angehöriger  Armen  vom  9.  August  1838  (ebenda  $.  195  ff.),

c)  die  $$  48  und  49,  sowie  die  auf  das  Armenwesen  Bezug  habenden
Bestimmungen  der  $$  28  ff.  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der
Juden  vom  30.  September  1842  (ebenda  S.  211ff.);

4.  für  das  ehemalige  Kurfürstentum  Hessen  die  Verordnung,  enthaltend
Maßregeln  der  Sicherheitspolizei  wegen  der  erwerbs-  oder  heimatlosen
  etc.  Personen,  vom  29.  November  1823  (Kurhessische  GS.  S.  57  ££.);

5.  für  das  ehemalige  Herzogtum  Nassau  das  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung
  der  öffentlicher  Armenpflege,  vom  18.  Dezember  1848
(Nassauisches  Verordnungsblatt  S.  303  ff.);  jedoch
a)  mit  Ausnahme  des  $  9,  soweit  derselbe  die  gesetzliche  Alimentationspflicht

  der  Ehegatten  und  der  Verwandten  zum  Gegenstande  hat,

b)  mit  Ausnahme  des  $  28  und

c)  vorbehaltlich  der  die  Verwaltung  des  Zentral-Waisenfonds  betreffenden
  Bestimmung  des  $  72  dieses  Gesetzes,  und  mit  der  Maßgabe,  daß
die  auf  Grund  der  $$  14  und  16  sub  3  des  Gesetzes  vom  18.  Dezember
1848  für  die  Landarmen-  und  Waisenpflege  im  Gebiete  des  ehemaligen
Herzogtums  Nassau,  sowie  die  für  gleiche  Zwecke  im  Kreise  Biedenkopf
  aus  der  Staatskasse  pro  1870  geleisteten  Zuschüsse  dem  Landarmenverbande
  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  überwiesen  werden.

6.  für  die  ehemaligen  bayerischen  Landesteile  die  Verordnung  über  das
Armenwesen  vom  17.  November  1816  (Bayerisches  Gesetzblatt  S.  780  ff.)
das  Gesetz  über  die  Heimat  vom  11.  September  1825  (ebenda  S.  103  ff.),
das  revidierte  Gesetz  über  Ansässigmachung  und  Verehelichung  vom
11.  September  1825  ,  1.  Juli  1834  (ebenda  S.  133  ff.),  das  Gesetz  über
die  Unterstützung  und  Verpflegung  hilfsbedürftiger  und  erkrankter  Personen
  vom  25.  Juli  1850  (ebenda  $.  341  ff.).

Es  werden  überdies  alle  gesetzlichen  Bestimmungen  aufgehoben,  welche
die  Erhebung  einer  Abgabe  von  öffentlichen  Lustbarkeiten  zu  Armenzwecken
  vorschreiben.  Die  Befugnisse  der  Gemeindebehörden,  die  Einführung
oder  Forterhebung  solcher  Abgaben  nach  Maßgabe  der  Gemeindeverfassungsgesetze
  zu  beschließen,  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Hauptquartier  Ferrieres,  den  8.  März  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Itzenplitz.  von  Mühler.  von  Selchow.
Graf  zu  Eulenburg.  Leonhard.  Camphausen.

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