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§ 94.
Baue, die infolge ungewöhnlicher Ereignisse ungenügend bewettert sind,
sowie Baue, zu denen nicht regelmäßig frische Wetter gelangen, müssen der-
artig abgesperrt sein, daß niemand sie ohne absichtliches Offnen betreten kann.
Grubenbaue, wo böse Wetter auftreten, müssen in gleicher Weise ab-
gesperrt werden.
Vor der Wiederbelegung abgesperrter Grubenbaue muß die Gefahrlosig-
keit von dem Betriebsführer oder einer durch diesen bestimmten Aufsichtsperson
festgestellt sein.
Das unbefugte Betreten abgesperrter Grubenbaue ist verboten.
§ 95.
Wettertüren müssen, wenn sie nicht durch besonders angestellte Leute be-
dient werden, selbstschließend eingerichtet sein.
Zwecklos gewordene Wettertüren sind auszuhängen.
8 96.
Das erste sowie ein nach zweijähriger Unterbrechung wiederholtes Auf—
treten brennbarer Wetter ist dem Bergrevierbeamten sofort anzuzeigen.
Auf Steinkohlenbergwerken sowie auf sonstigen Bergwerken, wo sich brenn—
bare Wetter gezeigt haben, müssen mindestens zwei Sicherheitslampen in ge—
brauchsfähigem Zustande vorrätig gehalten werden.
897.
Das Kesseln (Einhängen von brennenden Stoffen zum Zwecke des Wetter—
wechsels) ist verboten.
8 98.
Wetteröfen sind nur in und über feuersicher eingerichteten Schächten gestattet.
§ 99.
Die Wetterscheider in Salzbergwerken müssen feuersicher hergestellt und
in diesem Zustande erhalten werden.
8100.
Jede Entzündung oder Explosion von in den Gruben auftretenden Gas-
gemischen, sowie jedes explosionsartige Austreten von Kohlensäure ist von dem