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alle übrigen Aufbewahrungsräume stehen unter alleiniger Aufsicht der Berg—
behörde.
8 113.
Der Antrag auf Genehmigung zur Anlage eines Aufbewahrungsraumes
für Sprengstoffe ist mit einer Beschreibung und einer maßstäblichen Zeichnung,
alle in doppelter Ausfertigung, beim Bergamte einzureichen. Die Zeichnung
muß die Lage des Aufbewahrungsraumes zur näheren Umgebung vollständig
und deutlich ersichtlich machen. Der Aufbewahrungsraum darf erst benutzt
werden, nachdem die Ausführung und Einrichtung polizeilich geprüft und die
Genehmigung zur Benutzung erteilt worden ist.
§ 114.
Für die Aufbewahrungsräume unter Tage wird — vorbehaltlich besonderer,
vom Bergamt festzusetzender Bedingungen — folgendes vorgeschrieben:
1. Sie müssen von den im Betriebe stehenden nächsten Schächten mindestens
100 m, von den übrigen zur Fahrung und Förderung benutzten Gruben=
bauen mindestens 10 iu entfernt sein. Aufbewahrungsräume, die beim
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, dürfen weiter benutzt
werden, auch wenn ihre Entfernung von den Schächten geringer ist,
sofern dies vom Bergamte für unbedenklich erachtet wird.
2. Die zu den Aufbewahrungsräumen führenden Strecken müssen, falls
nicht besondere Zu= und Abgangsstrecken vorhanden sind, von den
anderen zur Fahrung und Förderung benutzten Grubenbauen aus der-
artig durch Verschläge geteilt werden, daß die ab= und zugehenden
Bergleute einander nicht begegnen können.
Die Aufbewahrungsräume dürfen nicht in der Achse der Zu-
führungsstrecken liegen.
3. An der Außenseite der Aufbewahrungsräume sind in leicht erkennbarer
Weise die Worte: „Warnung! Sprengstoffe!“ anzubringen.
4. Die Aufbewahrungsräume müssen gegen unbefugtes Eindringen tunlichst
gesichert sein.
5. In einem Aufbewahrungsraume dürfen nicht über 1000 kg Spreng-
stoffe aufbewahrt werden.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bergamts.