Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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so muß der Strom abgestellt und eine Benachrichtigung der beteiligten Per- 
sonen vorgenommen werden. In diesem Falle darf Strom erst wieder gegeben 
werden, wenn die Anlage in Ordnung ist und die beteiligten Personen benach- 
richtigt sind. 
Diese Arbeiten dürfen nur von fachmännisch gebildeten Personen oder 
unter deren Aufsicht vorgenommen werden. 
§ 156. 
Elektrische Anlagen sind mindestens einmal jährlich durch einen nicht zu 
den Aufsichtspersonen gehörigen Sachverständigen in allen Teilen auf Brauch- 
barkeit und Sicherheit zu untersuchen. Der Befund ist ins Zechenbuch ein- 
zutragen. 
§ 157. 
Brauchbare Isolierhandschuhe, Isolierzangen und Isolierhaken sind an 
bestimmten bekannt zu gebenden Stellen vorrätig zu halten. 
8 158. 
Dampfkessel dürfen erst befahren werden, nachdem ihre Verbindung mit 
anderen Kesseln durch Trennung der Rohrleitungen oder Einschalten ausreichend 
starker Blindflanschen unterbrochen ist. 
§ 159. 
Wasserstandsgläser müssen eine ausreichende Schutzvorrichtung besitzen; 
ihre Zuführungsrohre müssen so eingerichtet sein, daß sie behufs Entfernung 
des Kesselsteins in gerader Richtung durchstoßen werden können. Der Wasser- 
stand muß dem Kesselwärter deutlich sichtbar sein. 
8 160. 
In den Kesselhäusern sind die für das Großherzogtum geltenden Dienst- 
vorschriften für Dampfkesselwärter vom 30. Mai 1884 (Reg.-Bl. S. 93) deut- 
lich lesbar anzubringen. 
Soweit die Dampfkessel einem im Großherzogtume zugelassenen Dampf- 
kessel-Uberwachungsvereine angehören, sind an Stelle der vorgenannten Dienst- 
vorschriften die vom Verbande der Dampfkessel-Uberwachungsvereine heraus- 
gegebenen „Dienstvorschriften für Kesselwärter“ anzubringen.
	        
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