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§ 192.
Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können:
der Zug soll langsam fahren,
der Zug soll halten.
8 193.
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer
durch Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Ver—
schluß unverrückbar festgestellt sind.
8 194.
Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, die bei
Tage den Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen.
Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven.
8 195.
Der Lokomotivführer muß die Signale geben können:
„Achtung!“
„Bremsen anziehen!“
„Bremsen loslassen!“
6. Betriebsführung.
§ 196.
Die vom Aunschlußinhaber angestellten Stationsvorsteher und sonstigen
Fahrdienstleiter (Aufseher), Bahnmeister, Lokomotivführer und Zugführer sind
Aufsichtspersonen im Sinne der §§ 70flg. des Berggesetzes. Bei Ausübung
des Dienstes haben sie ein Dienstabzeichen zu tragen. Es muß ihnen gegen
Empfangsbescheinigung eine schriftliche oder gedruckte Dienstanweisung aus-
gehändigt werden. Diese Dienstanweisung bedarf der Genehmigung des
Bergamts.
Minderjährige dürfen zu den in Abs. 1 bezeichneten Aufsichtsstellungen
nicht zugelassen werden.
§ 197.
Die vom Anuschlußinhaber angestellten Heizer, Bremser, Bahnwärter,
Weichensteller, Rangierer und Telegraphisten müssen Deutsch in Schrift und