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Zu § 87 der A. B. P. V. Anlage B.
Grundsätze
zur Kusführung des § 87 der Allgemeinen Vergpolizeiverordnung vom 16. Fannar 1906,
betreffend die Benutzung der sogenannten schwebenden Bühnen auf Bergwerken
im Großherzogtum Jachsen.
Nachdem durch § 87 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom heutigen Tage für die
Benutzung schwebender Bühnen die Genehmigung des Bergamtes vorgeschrieben ist, werden im
nachstehenden die Grundsätze für die Gestattung dieser Benutzung festgesetzt.
§ 1.
Die schwebende Bühne muß an wenigstens vier Punkten, aber nur an einem Kabelseile
aufgehängt sein.
82.
Neben den für gewöhnlich benutzten Hängeketten oder -Seilen müssen, um in jedem Falle
ein Umkippen zu verhindern, vier längere, unter sich jedoch gleich lange Notketten oder -Seile
befestigt sein, die, solange sie selbst nicht tragen, nicht angespannt sein dürfen.
83.
Die schwebende Bühne muß in allen ihren Teilen derartig gebaut sein, daß eine mindestens
zehnfache Sicherheit gegen die geplante Meistbelastung nachgewiesen ist.
84.
Die Verbindung zwischen Kabelseil und schwebender Bühne muß derartig hergestellt sein,
daß eine zufällige Lösung der Verbindungsstücke nicht möglich ist.
8 5.
Das Kabel muß in zuverlässiger Weise festgestellt werden können.