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Einschreiten in Einzelfällen bei umfangreicheren oder schwierigeren Bauten. Hier
kann die Untersagung abweichend von Artikel 1 gegen Bauausführende oder Leitende
ausgesprochen werden, auch wenn die Bauausführung oder -Leitung auf fremde Rech-
nung stattfindet. Die Frage der „Unzuverlässigkeit“ ist in diesem Falle lediglich
mit Rücksicht auf den betreffenden Einzelbau zu prüfen. Zuständig zum Erlaß der
Untersagungsverfügungen gemäß § 53 a der Gewerbeordnung, sowie zur Entgegen-
nahme und Entscheidung des Einspruchs gemäß § 54 Absatz 2 ist der Gemeinde-
vorstand. Vor der Untersagung sind tunlichst die gemäß Artikel 1 bestellten Sach-
verständigen zu hören; vor Erteilung des Bescheides auf den Einspruch muß die
Anhörung der Sachverständigen erfolgen. Gegen den den Einspruch zurückweisenden
Bescheid ist der Rekurs an den Bezirksausschuß gemäß Artikel III des Gesetzes
zur Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom
18. September 18609 „
2. Jum 1870— zulässig.
Weimar, den 7. Mai 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
44] IV. Dem Herdbuchverein „Unterer Ochsengrund“ in Vacha, sowie dem „Rind-
viehzucht-Verband im Weimarischen Rhöngebiet“ ist in Gemäßheit des § 22 Bürger-
lichen Gesetzbuchs und § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
die Rechtsfähigkeit verliehen worden.
Weimar, den 10. Mai 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.