Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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gehalte zu berechnen sind, die gesetzliche pensionsfähige Besoldung zuzüglich eines 
Betrags von 400 MA für freie Dienstwohnung zugrunde zu legen. 
Die Fälligkeitstermine für die Beiträge sind der 1. Januar und der 1. Juli. 
8 3. 
Die Pension der bezugsberechtigten Hinterbliebenen eines verstorbenen Mit— 
glieds besteht, vorbehältlich der Bestimmungen in 8 11 der Satzungen, in einem 
Fünfteile des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Gesamteinkommens (8 2). 
Hinsichtlich der Pensionen der bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Statut- 
nachtrags bereits bezugsberechtigten Witwen und Waisen bewendet es bei den bis- 
herigen Bestimmungen. 
Artikel II. 
Gegenwärtiger Nachtrag tritt vom 1. Januar 1908 an in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Ettersburg, den 19. Juni 1907. 
Wilshelm Ernst. 
  
Rothe. 
Ministerialbekanntmachungen. 
(56] I. Dem an Stelle des Herrn Méroux de Valois zum Generalkonsul der 
französischen Republik in Leipzig ernannten Herrn Antoine Bousquet, zu dessen 
Amtsbezirk auch das Großherzogtum gehört, ist das Exequatur namens des Reichs 
erteilt worden. 
Weimar, den 18. Juni 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
v. Wurmb.
	        
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