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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
13. Juli 1907.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Außerkimssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges, Seite 115.
Nummer 16. Weimar.
Ministerialbekanntmachung,
die Anßerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges betreffend.
[SÖ2] Indem die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Anßerkurs-
setzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges, vom 27. Juni 1907 — Reichs-
Gesetzblatt S. 401 — hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht
wird, werden die Großherzoglichen Kassen angewiesen, die hiernach zur Einlösung
kommenden Taler der Großherzoglichen Hauptstaatskasse in Weimar zuzuführen,
und zwar die kurz vor Ablauf der Einlösungsfrist eingehenden bis spätestens zum
10. Oktober 1908.
Um zu verhüten, daß bei der Annahme der deutschen Taler etwa auch öster-
reichische Vereinstaler zur Einlösung kommen, deren Außerkurssetzung bereits zum
1. Jannar 1901 mit Einlösungsfrist bis zum 31. März 190|1 erfolgt ist (Ministerial-
bekanntmachung vom 3. Dezember 1900, Regierungsblatt S. 557/8) wird den
Kassebeamten zur Pflicht gemacht, bei der Annahme der Taler genan auf ihr Ge-
präge zu achten.
Weimar, am 6. Juli 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
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