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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Hachsen.
Nummer 20. MWeimar. 12. September 1907.
Inhalt: Ministerialverorduung, betr. das Verbot des Vernbfolgens geistiger Getränke zum sofortigen Genuß
oder zum Mitnehmen an Betrunkene sowie an Truntenbolde, Seite 127. — Ministerialverordnung, betr.
Verkehr mit Gehrimnnltteln, Seite 129. — Ministerialverordnung, betr. die Abänderung des Statuts
für die Handwerkskammer, Seite 137. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Aufhebung der Ministerial-
verordnung vom 7. November 1890 über das Ankündigen und Anpreisen von Heilmitteln, Seite 138. —
Ministerialbekanntmachung, betr. Ubertragung der Geschäste des Kommissars bei der Enteignung der
zur Herstellung eines Aufstellungsgleises auf dem Bahnhof Dornburg erforderlichen Grundstücksflächen
auf den Großherzoglichen Bezirksdirektor D#r. Heydenreich in Apolda, Seite 138. — Ministerialbekannt-
machung, betr. die Zusammensetzung der an der Großhergoglich und Herzoglich Sächs. Gesamtuniversität
Jena bestehenden Kommissionen für die ärztliche Vorprüfung, für die Prüfung der Arzte und Zahn-
ärzte sowie für die pharmazentische Prüfung für das Prüfungsjahr vom 1. Oktober 1907 bis dahin 1908,
Seite 138.— Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernemmung des Großherzogl. Amtsgerichtsrats Dr. Krug
in Eisenach zum Enteignungskommissar für die Beseitigung des Wegeübergangs in km 172,8 der Strecke
Halle-Bebra in der Flur Stedtfeld, Seite 110. — Ministerialbekanntmachung, betr. Aufhebung der Revier-
verwaltung zu Stützerbach und Zuteilung des Stützerbacher Forstes der Revierverwaltung zu Ilmenau
sowie Abtrennung der zum Ilmenauer sogenaunten Unterrevier gehörigen Forstorte von diesem Forste
und Zuweisung der Revierverwaltung zu Heyda, Seite 140. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-
Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 140.
76 Ministerialverordnung.
§ 1.
Den Gast= und Schankwirten sowie den Branntweinkleinhändlern ist verboten,
geistige Getränke zum sofortigen Genuß oder zum Mitnehmen an Betrunkene sowie
an solche Personen, die von dem Bezirksdirektor als Trunkenbolde bezeichnet sind,
zu verabfolgen.
Den von dem Bezirksdirektor als Trunkenbolde bezeichneten Personen darf der
Aufenthalt in den zum Ausschank von geistigen Getränken bestimmten Lokalen nicht
gestattet werden.
8 2.
Das Verabfolgen von Branntwein und nicht denaturiertem Spiritus zum
sofortigen Genuß an schulpflichtige Kinder ist den Gast- und Schankwirten und den
Branntweinkleinhändlern verboten.
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