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sämtlichen Angaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 14) und bei
Postanweisungen (8 20), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden.
II. Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch über
den linken Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und ein-
geschriebenen Briefsendungen sind außer den nach Abs. 1 zulässigen Angaben weitere
Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, sowie Ab-
bildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Denutlichkeit
der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen
Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Postpaketadressen
und Postanweisungen siehe §§ 12 und 20.
III Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Paketen
an gleicher Stelle auf die Postpaketadresse zu kleben.
2) § 7 „Postkarten“.
a) Abs. uu erhält nachstehende Fassung:
Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form,
Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formu-
laren abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen.
b) Abs. V hat wie folgt zu lauten:
Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile
der Vorderseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft
des Versendungsgegenstands als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die
aufgeklebten Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Warenproben und
ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht
gestattet.
3) § 8 „Drucksachen“.
A) Abs. II erhält folgende Fassung:
Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittels
des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke,
ferner Drucksachen, die Zeichen tragen, welche eine verabredete Sprache darzustellen
geeignet sind.
"B) Abs. VII hat wie folgt zu lanten:
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen
die Größe der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten.
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