Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung gestattet der Königlich Preu— 
ßischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahnen innerhalb Ihres Staats— 
gebiets. Der Artikel XIV des Staatsvertrages vom 23. April 1901, betreffend Her— 
stellung einer Eisenbahn von Gera nach Münchenbernsdorf, wird aufgehoben. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses Ver— 
trages bildenden Eisenbahnen soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahr— 
zeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung 
zustehen, welche indes sowohl bezüglich der Führung der Bahnen, wie bezüglich der 
Anlage von Stationen in dem Sachsen-Weimarischen Gebiete etwaige besondere 
Wünsche der Großherzoglichen Regierung tunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt 
die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die 
Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorflut- 
anlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stations= 
anlagen jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahnen infolge eintretenden Bedürf- 
nisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche die 
geplanten Eisenbahnen kreuzen, von der Großherzoglich Sächsischen Regierung an- 
geordnet oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung 
derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Großherzogliche Regierung 
verpflichtet Sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Be- 
trieb der Eisenbahnen gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein 
anderer Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung 
für notwendig erachtete, oder nach Artikel III zu bewirkende Bewachung der neuen 
bergänge. Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1,135 m im Lichten zwischen den Schienen be- 
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I benannten 
Bahnen nach den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 
4. November 1904 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder ab- 
ändernden Bestimmungen als Nebenbahnen herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet Sich für den Fall der 
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahnen in An- 
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