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endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgabepflichtigen
gefordert werden.
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene
Kalenderjahr.
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von den beiden Bahnen
berührten außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des § 47 Absatz 2
beziehungsweise Absatz 1 unter b des Preußischen Kommnnalsteuergesetzes an dem
gemeindesteuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates ver-
walteten Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Gehältern
und Löhnen zugrunde gelegt werden, welche aus dem Betriebe der beiden Bahnen
erwachsen.
Eine Besteuerung der Bahnen durch andere korporative Verbände wird die Groß-
herzoglich Sächsische Regierung nicht zulassen.
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Stenern erhoben werden sollten, hat die
Großherzoglich Sächsische Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich
Preußischen Regierung zu erstatten.
Artikel Xl.
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Betriebes
auf jeder der beiden Bahnen oder auf Teilen derselben ist die Zustimmung der Groß-
herzoglich Sächsischen Regierung erforderlich.
Artikel XII.
Ein Recht auf den Erwerb der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden
Bahnen wird die Großherzoglich Sächsische Regierung, solange diese im Eigentum
oder Betriebe des Preußischen Staates sich befinden, nicht in Anspruch nehmen.
Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb der beiden Bahnen oder der einen
oder anderen von ihnen an einen Betriebsunternehmer abgetreten werden, wozu die
Genehmigung der Großherzoglich Sächsischen Regierung erforderlich sein würde, so
bleibt der letzteren das Recht vorbehalten, sie nach Maßgabe des Preußischen Eisen-
bahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen.
Artikel XllI.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die