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J.
Ju § 3 erhält „a“ folgende Fassung:
a. die Anordnung der Wahlen geschieht von dem Staatsministerium durch
Bekanntmachung im amtlichen Nachrichtsblatt. Die Leitung der Wahlen
erfolgt durch die Bezirksdirektoren, mit Ausnahme der Wahlen der in
§ 1 unter b bezeichneten Mitglieder, welche durch besondere, für jeden
Wahlunterbezirk ernaunte Wahlkommissare geleitet werden.
II.
In 8 3 Absatz b sind die Worte „und die übrigen Höchstbesteuerten“ und
„je“ zu streichen.
III.
In 88 1a und 3a Absatz 1 sind die Worte „des Gesetzes über die Wahl
der Landtagsabgeordneten“ zu ersetzen durch die Worte „des Landtagswahlgesetzes“.
Artikel 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt von dem Tage ab in Kraft, an welchem auf
Grund des § 3a des Gesetzes vom 17. April 1896 die Anordnung allgemeiner
Neuwahlen für die Bezirksausschüsse veröffentlicht wird.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 8. November 1907.
Wilhelm Ernst.
8e Rothe. Hunnius.
Ministerialbekanntmachungen.
[102)] I. Die allgemeinen Neuwahlen der Mitglieder der Bezirksausschüsse werden
hiermit nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. April 1896, die Zusammensetzung
der Bezirksausschüsse und die Wahl der Mitglieder derselben betreffend, angeordnet.