Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Auch in solche Haushaltungen, in denen zwar zur Zeit der Zählung kein Vieh 
vorhanden ist, in denen aber in der Zeit vom 1. Dezember 1906 bis 30. November 
1907 Schlachtungen von Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen vorgekommen 
sind, bei welchen nach den bestehenden Vorschriften die allgemeine Schlachtvieh= und 
Fleischbeschan nicht vorgenommen wurde, sind Haushaltungslisten zu geben. 
5. 
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß bei der Zählung auch besondere Viehbestände, 
wie Vieh in Schlachthäusern, Pferde in Bergwerken usw. nicht übergangen werden. 
Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit nötig, die 
Gemeindevorstände oder bei Austeilung der Haushaltungslisten die Zähler die Haus- 
haltungsvorstände entsprechend zu unterweisen. 
86. 
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Haushaltungslisten nach den 
auf ihnen abgedruckten Bestimmungen sind die Haushaltungsvorstände oder deren 
Stellvertreter verpflichtet. Die Vollständigkeit und Nichtigkeit der Ausfüllung ist 
am Schlusse der Haushaltungsliste durch unterschriftliche Vollziehung der dort 
vorgedruckten Erklärung zu bescheinigen. Wo dies nicht zu erreichen ist, hat der 
Zähler auf Grund der an Ort und Stelle persönlich einzuziehenden Erkundigungen 
die Ausfüllung und Beglaubigung zu bewirken. 
87. 
Die Ausfüllung der Haushaltungslisten hat am 2. Dezember zu erfolgen. 
Etwa nötig werdende Nachzählungen des Viehes sind überall auf den Stand der 
Viehhaltung in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember d. J. zu beziehen. Die Zäh— 
lung der Schlachtungen hat sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1906 bis zum 
30. November 1907 zu erstrecken. 
88. 
Vom 2. Dezember mittags ab haben die Gemeindevorstände die Wiedereinsamm- 
lung der Haushaltungslisten beginnen und spätestens bis zum Abend des 4. Dezember 
beenden zu lassen. 
Bei und nach der Einsammlung sind die Haushaltungslisten einer genauen 
Prüfung auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwerfen. 
Die erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sind sofort zu veranlassen.
	        
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