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Regierungsblatt
für das
Grohßherzogtum Hachsen.
Nummer 28. Weimar. 28. Dezember 1907.
Inhalt: Verordnung, betreffend den Radfahrverkehr, Seite 177. — Ministerialverordnung zur Ausführung des
§ 28 der Gewerbeordnung, Seite 185. — Ministerialbekanntmachung, betr. Ersatzwahl eines bKandtags-
abgeordneten, Seite 186. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmigung der Stiftung des
Direktor Otto Mittelbach in Apolda, Seite 186. — Ministerialbekanntmachung, betr. Abkürzung des
Wortes „Mark“, Seite 186. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Arzneitaxe, Seite 187. — In-
haltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 187.
Verordnung,
betreffend den Radfahrverkehr.
[I112] Mit Hoöchster Genehmigung werden auf Grund des § 1 Z. 2 des Gesetzes
vom 7. Jannar 1854 für den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen
folgende Vorschriften erlassen:
A. Allgemeine Vorschriften.
#1.
Für den Radfahrverkehr gelten siungemäß die den Verkehr von Fuhrwerken
auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften, soweit nicht
in nachfolgendem andere Bestimmungen getroffen sind.
Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transportgewerbe verwendet werden,
sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die
allgemeinen Bestimmungen über den Betvieb der dem öffentlichen Transportgewerbe
dienenden Beförderungsmittel Anwendung.
Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden,
finden die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in der Ministeral=
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