2
83.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern
nicht eine Bestrafung nach den allgemeinen Strafgesetzen verwirkt ist, mit Geld-
strafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
84.
Der 8 29 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 16. Januar 1906
wird aufgehoben.
Weimar, den 19. Januar 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
Ministerialbekanntmachungen.
[/2!) I. Dem von der Königlich Niederländischen Regierung zum Niederländischen
Konsul für das Großherzogtum Sachsen mit dem Amtssitz in Weimar ernannten
Herrn Bankier Richard Schulze in Weimar ist das Exequatur erteilt und er zum
Geschäftsbetrieb im Großherzogtum zugelassen worden.
Weimar, den 11. Januar 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Außern und Innern.
v. Wurmb.
[31 II. Nachdem mit Höchster Genehmigung die Geschäfte der Enteignung des
zum Bau des zweiten Gleises auf der Strecke Porstendorf-Jena in der Flur
Neuengönna erforderlichen Grundbesitzes dem Großherzoglichen Amtsrichter Dr. Moritz
in Jena übertragen worden sind, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 14. Januar 1907.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.