Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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83. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern 
nicht eine Bestrafung nach den allgemeinen Strafgesetzen verwirkt ist, mit Geld- 
strafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
84. 
Der 8 29 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 16. Januar 1906 
wird aufgehoben. 
Weimar, den 19. Januar 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
Ministerialbekanntmachungen. 
[/2!) I. Dem von der Königlich Niederländischen Regierung zum Niederländischen 
Konsul für das Großherzogtum Sachsen mit dem Amtssitz in Weimar ernannten 
Herrn Bankier Richard Schulze in Weimar ist das Exequatur erteilt und er zum 
Geschäftsbetrieb im Großherzogtum zugelassen worden. 
Weimar, den 11. Januar 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern und Innern. 
v. Wurmb. 
[31 II. Nachdem mit Höchster Genehmigung die Geschäfte der Enteignung des 
zum Bau des zweiten Gleises auf der Strecke Porstendorf-Jena in der Flur 
Neuengönna erforderlichen Grundbesitzes dem Großherzoglichen Amtsrichter Dr. Moritz 
in Jena übertragen worden sind, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 14. Januar 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
	        
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