Regierungsblakt
für das
Grokherzogtum Hachsen.
Nummer 3. Weimar. 11. März 1907.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Stellvertretung der Lehrer bei kirchendienstlichen Verrichtungen,
Seite 9. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in den Mitgliedern des gewerblichen Sach-
verständigenvereins, Seite 12. — Ministerialbekanntmachung, betr. die diesjährige Aufnahme der
Pferde= und Rindviehbestände, Seite 12.
Ministerialverordnung
über die Stellvertretung der Lehrer bei kirchendienstlichen Verrichtungen.
[11|] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird in Ausführung des § 34 des Gesetzes über das Volksschulwesen in der
Fassung vom 17. November 1903 hinsichtlich der Stellvertretung der Lehrer beie
kirchendienstlichen Verrichtungen verordnet, was folgt:
1.
Der Bezug der kirchendienstlichen Vergütung erfolgt in Vierteljahrsbeträgen
aus der Kirchkasse (der Kasse der Kultusgemeinde) am Schlusse jedes Kalender-
vierteljlahrs. Eine Ausnahme in dieser Beziehung findet nur hinsichtlich der Ab-
gaben bei Kasualhandlungen statt, soweit und solange diese von den Lehrern noch
selbst erhoben werden.
Der Bezug der Vergütung endigt mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Ver-
richtung der kirchlichen Dienste aufhört.
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